31. März 2020. Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht ist „die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflichten (…) ein wichtiger Baustein, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern“. Mag sein. Wichtig ist: Geschäftsführer sollten umsichtig agieren und sich beraten lassen, ob die wirtschaftliche Krise eine Auswirkung der Corona-Pandemie ist, oder ob ihr Unternehmen bereits vor der Corona-Krise die Tatbestände der Insolvenzordnung erfüllt haben und eine Insolvenzantragspflicht bestand. Trifft letzteres zu, können sich für Geschäftsführer erhebliche Haftungsrisiken ergeben.